Allgemeine Geschäftsbedingungen der Catchup Applications KG

– Stand: 20.03.2020 –

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Catchup Applications KG

– Stand: 30.08.2021 –

 

Präambel

Die Catchup Applications KG (im Folgenden „Wir“) erstellt und vermarktet mobile Applikationen zur Nutzung über Netzwerke und das Internet. Darüber hinaus erbringen wir Leistungen im Bereich der Beratung und Unterstützung bei IT-Projekten, sowie die Vermietung von mobilen Applikationen.

Für sämtliche Leistungen der Catchup Applications KG gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

I. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftige – Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen über Lieferung und sonstige Leistungen unter Einschluss der Lieferungen nicht vertretbarer Sachen und Programme, sowie der Erbringung von Dienstleistungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden ausdrücklich keine Anwendung gegenüber Verbrauchern.
  2. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, der Einbeziehung solcher ergänzender Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Eine Einbeziehung findet nur statt, sofern wir ihrer Geltung individuell oder in Textform ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben.

II. Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und/oder Garantien, die von uns oder unseren Angestellten abgegeben werden, auch in Zusammenhang mit dem Vertragsschluss, werden erst durch unsere schriftliche oder in Textform gehaltene Bestätigung verbindlich zum Vertragsinhalt.
  2. Wenn wir einem Angebot Unterlagen, wie z. B. Screenshots, Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen, Abläufe oder Leistungsangaben beispielhaft beifügen, so verstehen sich diese nur als annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform als verbindlich bezeichnet haben. Änderungen, soweit diese Änderungen nicht den Vertragsgegenstand grundlegend ändern und soweit der vertragsgemäße Zweck der Lieferung und Leistung nicht durch die Änderung in für den Besteller unzumutbarer Weise eingeschränkt oder aufgehoben wird, behalten wir uns vor. Eine Bestellung gilt erst dann als durch uns angenommen, wenn sie von uns schriftlich oder fernschriftlich oder in Textform bestätigt ist. Als Bestätigung gilt hierbei auch der Zugang des Lieferscheins beim Besteller oder der Beginn der von uns geschuldeten Leistungserbringung.

III. Preise

  1. Die von uns genannten Preise verstehen sich als Nettopreise.
  2. Geben wir in Angeboten Preise an, so sind diese als Festpreise oder als Preise nach Aufwand ausdrücklich ausgewiesen. Bei der Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen werden regelmäßig unsere Leistungen nach Aufwand berechnet. Die Kosten der Aufwandsberechnung ergeben sich aus unserer jeweils aktuellen Dienstleistungspreisliste, welche Vertragsbestandteil ist.
  3. Die von uns angegebenen Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform vereinbart oder zugesagt, zzgl. Verpackungskosten, Transportkosten, Versicherungsspesen, eventueller Kosten des Bank- und Zahlungsverkehrs, sowie Kosten der Installation und der Bereithaltung von Speicherplatz und evtl. Netzzugangs, sowie zzgl. etwaiger Spesen wie Reise- und Übernachtungskosten, sofern diese zur Erbringung unserer Leistungen angemessen sind.
  4. Sofern wir mit dem Besteller einen Wartungs-, Update-, Service- oder Mietvertrag abgeschlossen haben, so sind wir zur Anpassung von Preisen, entsprechend der im folgenden dargestellten Preisanpassungsklausel, berechtigt.

IV. Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen

  1. Haben wir mit dem Besteller einen Wartungs-, Support-, Miet- oder Beratungsvertrag abgeschlossen, so sind wir berechtigt, die zu Beginn des Vertrages vereinbarten Preise bei Vorliegen der vorliegenden Bedingungen anzupassen.
    Eine Preisanpassung kann durch uns erstmals nach Ablauf von 12 Monaten seit Beginn des Dauerschuldverhältnisses erfolgen.
  2. Die Preisanpassung wird durch uns schriftlich mit einer Ankündigungsfrist von mindestens drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats dem Besteller gegenüber mitgeteilt.
  3. Den Umfang der Preiserhöhung werden wir unter Ausübung unseres Ermessens der Höhe nach festlegen.
  4. Dem Besteller steht es frei, der Preisanpassung binnen einer Frist von nicht mehr als vier Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu widersprechen. Der Widerspruch ist uns gegenüber schriftlich oder in Textform mitzuteilen.
  5. Nach Erhalt eines Widerspruchs entscheiden wir, ob der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt werden soll, ob eine Nachverhandlung unseres Preiserhöhungsverlangens durchgeführt wird, oder ob der Vertrag zum eigentlichen Inkrafttreten des Preiserhöhungsverlangens beendet wird. Auch hierüber unterrichten wir den Besteller schriftlich oder in Textform binnen einer Frist von abermals vier Wochen.
  6. Wird ein Preiserhöhungsverlangen durch den Kunden zurückgewiesen und besteht noch eine Restlaufzeit des ursprünglichen Vertrages, so wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen bis zum Ablauf der Restlaufzeit ausgeführt. Zum Ende der Restlaufzeit wird der Vertrag, ohne das es einer erneuten Kündigung bedarf, beendet.
  7. Erfolgt ein Widerspruch gegen unser Erhöhungsverlangen nicht, so treten die erhöhten Entgelte mit Ablauf der Ankündigungsfrist in Kraft und werden ab diesem Zeitpunkt dem Vertragsverhältnis zugrunde gelegt.

V. Zahlungen und Verrechnungen

  1. Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben ist, ist der fakturierte Betrag zur sofortigen Zahlung ohne Abzug fällig. Die Zahlung hat so zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Besteller.
  2. Falls nicht anders vereinbart, werden etwaige monatliche Kosten fällig, sobald die Bereitstellung der geschuldeten Leistung gemeldet wurde und die Regelungen zur Abnahme (XV.) erfüllt sind. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Mitwirkungspflichten des Bestellers noch nicht vollständig erfüllt wurden.
  3. Ist auf unserer Rechnung ein Zahlungsziel angegeben, so gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, sofern er die Zahlung nicht bis zum Ablauf des letzten Tages des genannten Zahlungsziels an uns bewirkt. Darüber hinaus gerät der Besteller spätestens nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungszugang in Zahlungsverzug, es sei denn, es liegen Gründe vor, die zu einem früheren Verzugseintritt (s. o.) führen.
  4. Bei Überschreitung von Zahlungszielen, spätestens nach Ablauf von 30 Tagen ab Zugang unserer Rechnung, gerät der Besteller in Verzug. Wir berechnen ab diesem Zeitpunkt einen Verzugszins in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszins, es sei denn, ein höherer Zinsschaden kann durch uns nachgewiesen werden. Die Geltendmachung darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten, ebenso die Geltendmachung darüber hinausgehender uns zustehender Rechte und Ansprüche.
  5. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unsere Zahlungsansprüche durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Bestellers gefährdet sind oder gerät der Besteller mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Bestellers nach Vertragsschluss schließen lassen, so stehen uns die Rechte des § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller fällig zu stellen.
  6. Eine Verrechnung unserer Zahlungsansprüche mit Ansprüchen des Bestellers ist nur möglich, sofern die Ansprüche durch uns entweder anerkannt oder aber durch ein Gericht festgestellt sind. Eine Verrechnung mit nicht fälligen oder von uns nicht anerkannten oder durch ein Gericht festgestellten Beträgen ist ausgeschlossen.

VI. Ausführung der Lieferung, Lieferfristen und Termine

  1. Angaben zu Lieferzeiten sind von uns grundsätzlich annähernd. Etwas anderes gilt nur, sofern eine Lieferzeit oder ein Lieferzeitpunkt ausdrücklich schriftlich oder in Textform von uns bestätigt wurde. Ist eine Lieferzeit nach Zeiträumen vereinbart, so beginnt die Lieferzeit erst, wenn der Besteller sämtliche Mitwirkungsleistungen, sowohl kaufmännischer-, als auch technischerseits uns gegenüber verbindlich geklärt hat und der Besteller insofern seinen Mitwirkungsverpflichtungen, wie z. B. die Beibringung erforderlicher behördlicher Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung (soweit vereinbart) erbracht hat. Hat der Besteller die erforderlichen Mitwirkungsleistungen nicht erbracht, so beginnt die Lieferzeit erst zu dem Zeitpunkt, zu dem sämtliche Mitwirkungsleistungen durch den Besteller erbracht wurden. Dies gilt nur dann nicht, soweit uns ein Verschulden bzgl. der Verzögerung anzulasten ist.
  2. Eine Liefer- oder Leistungsfrist ist eingehalten, sofern wir zum vereinbarten Termin dem Besteller mitteilen bzw. melden, dass Leistungsbereitschaft besteht und wir die notwendigen Veranlassungen getätigt haben, damit die Anbieter in ihren App-Stores die Zurverfügungstellung der entsprechenden App durchführen können.
  3. Grundsätzlich sind wir zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt, welche wir auch gesondert in Rechnung stellen können. Die Erbringung von Teilleistungen ist nur dann ausgeschlossen, sofern die bestellte Leistung nur nutzbar ist, sofern sie insgesamt bewirkt wird.
  4. Die Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens und Machtbereichs liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Vertragsgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilen wir dem Besteller unverzüglich mit. Diese Regelungen gelten entsprechend für Liefertermine.

VII. Gefahrübergang und Abnahme

  1. Die Gefahr des Untergangs geht spätestens mit der Absendung der zu liefernden Produkte auf den Besteller über; dies gilt auch dann, wenn wir von unserem Recht Gebrauch machen, Teillieferungen auszuliefern, sofern wir die Versendungskosten tragen oder wenn wir die Beförderung des Leistungsgegenstandes übernehmen. Abweichend hiervon gilt, sofern gesetzlich zwingend eine Abnahme zu erfolgen hat, dass diese durchzuführende Abnahme für den Gefahrübergang maßgebend ist. Die Abnahme hat entsprechend der weiter unten geregelten Bedingungen unverzüglich zum Abnahmetermin, andernfalls unverzüglich nach Meldung über die Abnahmefähigkeit der von uns zu liefernden Leistungen zu erfolgen.
  2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand der von uns zu liefernden Produkte bzw. verzögert sich die Abnahme in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr an dem Tag der Meldung der Versand-/Abnahmebereitschaft bzw. unserer Leistungsbereitschaft an den Besteller über.

VIII. Gewährleistung, Sachmängel

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
  2. Die gelieferten Leistungen/Produkte sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn uns gegenüber nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche oder in elektronischer Form übertragene Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Leistungen als vom Besteller genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Mängelrügefrist maßgeblich. Es gelten ausdrücklich die Untersuchungs- und Rügepflichten nach dem HGB.
  3. Bei Sachmängeln der gelieferten Leistungen sind wir berechtigt innerhalb angemessener Frist selbst zu wählen, ob zunächst Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt. Wir sind im Rahmen der Mangelbeseitigung auch dazu berechtigt, eine Umgehungslösung zur Verfügung zu stellen, welche eine Nutzung des Leistungsgegenstandes ermöglicht. Im Falle des mindestens zweifachen Fehlschlagens des von uns gewählten Nacherfüllungsversuchs, oder der Unmöglichkeit, der Unzumutbarkeit, der Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Preis angemessen mindern.
  4. Beruht ein Mangel auf einem Verschulden unsererseits, kann der Auftraggeber unter Berücksichtigung der haftungsbeschränkenden Regelungen dieser AGB (s. u.) bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.
  5. Die Gewährleistung entfällt dann, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung die Leistung/das Produkt ändert und/oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Falle hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten bzgl. der Mängelbeseitigung zu tragen. Dies gilt insbesondere, sofern der Besteller Änderungen an von uns erstellten Produkten oder Leistungen, insbesondere an von uns erstellter Software ohne Genehmigung selbst oder durch Dritte durchführen lässt, sofern nicht der Besteller nachweisen kann, dass durch sein unberechtigtes Eingreifen der Mangel nicht entstanden ist oder die Mängelbeseitigung nicht erschwert wurde.
  6. Wenn wir Leistungen als Dienstleistung oder Beratungsleistung erbringen, so ist die Gewährleistung aufgrund des dienstvertraglichen Charakters der Leistung grundsätzlich ausgeschlossen. Für den Fall der Erbringung von Beratungs-/Dienstleistungen erbringen wir die von uns zugesagten Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen und Aufbringung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

IX. Schutzrechte

  1. Wir stehen nach Maßgabe der folgenden Regelungen dafür ein, dass die von uns gelieferten Produkte frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter sind. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
  2. Für den Fall, dass der Leistungsgegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Leistungsgegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Leistungsgegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht an dem Produkt verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis angemessen zu mindern oder den Mietvertrag zu kündigen. Etwaige Schadenersatzansprüche des Bestellers unterliegen den Beschränkungen zur Haftung im Allgemeinen gem. der folgenden Regelung X dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  3. Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferter Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnungen des Auftraggebers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe der Regelung zu den Gewährleistungsansprüchen und der Haftung nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Vorliefertanten erfolglos waren oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, eine solche Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.

X. Haftung im Allgemeinen, Schadenersatz bei Verschulden

  1. Unsere Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der folgenden Regelungen beschränkt.
  2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt.
    Vertragswesentlich sind Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Leistungsgegenstandes, dessen Freiheit von Rechtsmängeln, sowie solche Sachmängel, die seine Funktion oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Produkts ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum von erheblichen Schäden bezwecken.
  3. Soweit wir gem. dieser Regelungen dem Grunde nach auf Schadenersatz haften, ist die Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des gelieferten Produkts sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Produkts typischerweise zu erwarten waren.
  4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht unseres Hauses für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag in Höhe von 3.000.000,00 € für Personenschäden und 500.000,00 € für Sachschäden je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen unseres Hauses.
  6. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte der Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten und vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  7. Die Einschränkung dieser Regelung gilt nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie eine mögliche Haftung nach dem Mindestlohngesetz und anderen zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
  8. Der Besteller hat sich im Schadensfalle Mitverschulden anrechnen zu lassen, welches dadurch begründet ist, dass der Besteller seinerseits Mitwirkungspflichten aus und in Zusammenhang mit den geschlossenen Verträgen nicht erbracht hat. Vorstehende Mithaftung gilt auch für den Fall, dass vom Besteller beauftragte Dritte und/oder Mitarbeiter und/oder Organe des Bestellers Mitwirkungspflichten verletzen und/oder auf anderer Art und Weise ein Mitverschulden, welches zum Schaden beigetragen oder diesen verursacht hat, anzunehmen ist.
  9. Beauftragen wir auf Wunsch des Bestellers den Einkauf von Leistungen bei Drittanbietern/Subunternehmern, so wird unsere Haftung für Verschulden und Gewährleistung des Drittanbieters ausgeschlossen. Der vorstehende Ausschluss gilt in jedem Falle, sofern der Besteller den Subunternehmer/Drittanbieter selbst gewählt hat. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt ausschließlich dann nicht, sofern gesetzliche Vorschriften eine zwingende Haftung unsererseits anordnen.

XI. Eigentumsvorbehalt

  1. Jede von uns gelieferte Leistung und/oder Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises.
  2. Es wird ein erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart, wonach bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus einer Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen die von uns gelieferten Leistungen und Waren unser Eigentum bleiben. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware, gleich in welcher Art, zu verfügen. Die Waren darf keinesfalls im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere z.B. an ein Kreditinstitut grundsätzlich vertragswidrig und unzulässig.
  3. Wird die Eigentumsvorbehaltsware/Leistung beim Besteller gepfändet, so ist der Besteller verpflichtet, uns dies sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu informieren, dass es sich bei der gepfändeten Ware/Leistung um die von uns gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
  4. Ausnahmen von dem Eigentumsvorbehalt gelten nur und ausschließlich, sofern dies in individuellen Verträgen ausdrücklich aufgeführt ist.

XII. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  1. Dem Besteller ist eine Aufrechnung mit Gegenforderungen nur gestattet, wenn die Gegenforderungen durch uns unbestritten oder uns gegenüber rechtskräftig festgestellt ist. Der Besteller kann ein Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn die dem Leistungsverweigerungs-/Zurückbehaltungsrecht zu Grunde liegenden Gegenansprüche des Bestellers ausschließlich auf dem Vertrag beruhen bzgl. derer die Zurückbehaltung durchgeführt wird oder die Ansprüche unbestritten oder uns gegenüber rechtskräftig festgestellt sind.

XIII. Mitwirkungsverpflichtungen des Bestellers

  1. Zur sach- und interessengerechten Angebotserstellung, Planung und Durchführung von Geschäften kann die Mitwirkung des Bestellers für uns zwingend erforderlich sein. Der Besteller ist daher gehalten, soweit erforderlich, die folgenden Mitwirkungsleistungen zeitnah und vollständig zu erbringen.
    Entstehen durch Nichterbringung von Mitwirkungsleistungen durch den Besteller Probleme, wie Zeitverzug mit der Lieferung, zusätzliche Kosten, im schlimmsten Fall Unmöglichkeit der Vertragserfüllung, so geht dies zu Lasten des Bestellers. Der Besteller ist in Abhängigkeit von dem abzuschließenden und/oder abgeschlossenen Vertrag zu folgenden Mitwirkungsleistungen verpflichtet:

a) Sofern nicht anders vereinbart ist der Besteller verpflichtet, ein Pflichtenheft zur Erstellung eines konkreten Angebots zu erstellen oder erstellen zu lassen. Hierzu hat der Besteller die zu erstellende Leistung/das zu erstellende Produkt genau zu beschreiben und zwar bezüglich Leistungsinhalt, Leistungsumfang und Verwendungszweck.
b) Der Besteller ist verpflichtet, zur Erstellung eines Angebots mitzuteilen, welche Leistungsspezifikationen konkret er dem Produkt zugemessen haben möchte und welche Verwendung er mit dem Produkt vorsieht. Zu diesen Spezifikationen gehören insbesondere die genaue Definition von Funktionen, Genauigkeit sowie möglicher Schnittstellen.
c) Zur Nutzung unserer Leistungen ist der Besteller verpflichtet, die erforderlichen technischen Voraussetzungen zur Nutzung zur Verfügung zu stellen.
Die Nutzung unserer Leistungen ist regelmäßig ausschließlich auf einem Computer, Tablet, Smartphone oder sonstigem Endgerät möglich, sofern die von uns zur Verfügung gestellte Software dort installiert werden soll oder installiert ist, kann ggf. die Erforderlichkeit bestehen, eine Internetverbindung aufzubauen und aufrechtzuerhalten. Der Besteller ist daher verpflichtet, die technischen Voraussetzungen zur Nutzung unserer Leistungen zur Verfügung zu stellen, insbesondere soweit erforderlich einen Internetbrowser, eine Verbindung zum Internet, eine Betriebssystem, etwaige Plugins wie z.B. Java und evtl. zur Nutzung unserer App erforderliche Clients zu installieren.
d) Der Besteller ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die vorstehenden technischen Voraussetzungen durch sämtlicher vom ihm vorgesehener Nutzer unserer Leistungen zur Verfügung gestellt wird, da ansonsten eine Nutzung unserer Leistungen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist.
e) Die Kosten für die Bereitstellung sämtlicher technischer Ausstattung, insbesondere von Software und deren Einsatz, sowie die Kosten die durch die Internetverbindung entstehen, sind durch den Besteller zu tragen.
f) Der Besteller stellt sicher, dass wir die von uns zur Verfügung zu stellende Leistung soweit erforderlich und geschuldet, beim Besteller installieren und in Betrieb nehmen können. Ist hierzu eine Installation beim Besteller vor Ort erforderlich, so hat der Besteller uns oder unseren Mitarbeiter bei Durchführung des Installationsvorgangs die dafür erforderlichen Zugänge zu seinem IT-System, ggf. zu seinen Geschäftsräumen, zur Verfügung zu stellen.
g) Der Besteller ist verpflichtet, soweit erforderlich, unserem Service-, Wartungs- und Installationspersonal freien Zugang zu den Räumen zu gewähren, in dem die Leistung zu erbringen ist.
h) Sind Leistungen durch uns, insbesondere im Bereich Service, Wartung und Installation auch durch Fernwartung zu erbringen, so erklärt sich der Besteller bereit, eine Fernwartungsvereinbarung nebst der dafür erforderlichen Datenschutzvereinbarung abzuschließen und auszuführen. Der Besteller ist weiter verpflichtet, die erforderlichen technischen Einrichtungen einzurichten und aufrechtzuerhalten, damit eine Fernwartung z.B. über die Software „Team Viewer“ von unserem Firmensitz oder einem Ort unserer Wahl innerhalb der Europäischen Union ausgeführt und auf der EDV-Anlage des Bestellers ausgeführt werden kann.
i) Der Besteller ist verpflichtet, zur Durchführung jeder Art von Vertrag einen geschulten und geeigneten Ansprechpartner für uns oder unser Personal vorzuhalten und diesen schriftlich zu bestimmen. Der Besteller hat den Ansprechpartner für Rückfragen, sowie Beisteuerung von Information und der Erbringung von Mitwirkungsleistungen während der gesamten Vertragslaufzeit in angemessen Umfang zur Verfügung zu stellen.
j) Der Besteller ist verpflichtet, für den Fall der Installation unserer Leistungen vor Ort beim Kunden ein ebenso geschulten und geeigneten Ansprechpartner für unser Person vorzuhalten, der für Rückfragen und Beisteuerung von Informationen, insbesondere zur IT-Infrastruktur des Bestellers während der Installation zur Verfügung steht.
k) Der Besteller ist verpflichtet, soweit erforderlich, zusätzliche Hilfskräfte, ausreichende Energieversorgung, sowie erforderliche Betriebsprogramme und EDV zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die Durchführung der der von uns geschuldeten Arbeiten erforderlich ist.
l) Der Besteller ist verpflichtet, vor jeder unserer Leistungen eigenständig und eigenverantwortlich eine vollständige Datensicherung an seinem EDV-System durchzuführen und den Erfolg der Datensicherung zu dokumentieren. Eine Datensicherung ist grundsätzlich nicht Leistungsbestandteil unserer Leistungen, es sei denn dies ist ausdrücklich vereinbart.
m) Der Besteller ist nach Mitteilung durch uns bezüglich der Abnahmebereitschaft verpflichtet, die Abnahme unverzüglich entsprechend der weiter unten dargestellten Abnahmeregelung durchzuführen.
n) Der Besteller ist verpflichtet, die Bedienungsanleitung, Montageanleitung, Installationsanleitung, sowie sämtliche dazugehörigen Nutzungsanweisungen unsererseits bezüglich unserer Produkte und Leistungen vollumfänglich zur Kenntnis zu nehmen und die Produkte ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Unterlagen einzusetzen. Der Besteller ist verpflichtet, seine Mitarbeiter vor Nutzung der von uns gelieferten Produkte und Leistungen auf die Produkte und Leistungen unter Zuhilfenahme der von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen zu schulen.
o) Versäumt der Besteller die Schulung der Nutzer von ihm bestellten Lieferungen und Leistungen und ist daher die Nutzung unserer Lieferungen und Leistungen nicht möglich, so geht dies zulasten des Bestellers.
p) Ist der Gegenstand des Vertrages zwischen dem Besteller und uns die Überlassung von Software und/oder Apps, so ist der Besteller verpflichtet, eine schriftliche, in Textform oder in elektronischer Form gehaltene Dokumentation, der von ihm erworbenen und in Nutzung befindlichen Lizenzen unserer Vertragssoftware vorzuhalten und diese unter Angabe des Nutzungsumfangs und Nutzers uns gegenüber auf erstes Anfragen mitzuteilen.

Die vorstehende Aufzählung ist bzgl. der Mitwirkungsleistungen ausdrücklich nicht abschließend. In Abhängigkeit von dem geschlossenen Vertrag und der zu erbringenden vertraglich geschuldeten Leistungen können weitere ggf. andere Mitwirkungsleistungen des Bestellers erforderlich sein.

  1. Sollten die von uns gelieferten Produkte in ein Netzwerk integriert werden und/oder durch an ein Netzwerk oder in einem Netzwerk integrierte Computer gesteuert werden, so ist der Kunde verpflichtet, für die Durchführung von Datensicherungsmaßnahmen zu sorgen. Für diesen Fall ist der Kunde verpflichtet, unmittelbar vor einer Erstinstallation unserer Produkte eine vollständige Datensicherung durchzuführen, damit für den Fall eines Datenverlustes die entsprechenden Daten unverzüglich und kostengünstig erneut aufgespielt werden können.
  2. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so sind wir nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle, sowie auf seine Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt, d. h. nach Setzen einer Nachfrist besteht auch bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen auch die Möglichkeit das Vertragsverhältnis zu beenden.

XIV. Besondere Bestimmungen für die Durchführung von Beratungsleistungen, Schulungsleistungen und sonstigen Dienstleistungen

  1. Führen wir Schulungsleistungen, Beratungsleistungen oder sonstige Dienstleistungen durch, so erfolgen diese ausschließlich unter Zugrundelegung der hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Die vorstehend genannten Arbeiten sind allesamt als Dienstleistungen zu qualifizieren. Die von uns zu erbringenden Dienstleistungen richten sich nach der jeweils gültigen Dienstleistungspreisliste oder dem individuell erstellten Angebot.
  3. Fahrtkosten etc. werden entsprechend der jeweiligen Preislisten zusätzlich berechnet. Fahrzeiten für unsere Mitarbeiter gelten als Arbeitszeit und sind entsprechend den Dienstleistungspreislisten zu vergüten.
  4. Im Rahmen der von uns hier angebotenen Dienste kann die Art und der Umfang der Dienste im Vorfeld definiert werden. Dem Dienstleistungsvertrag ist es eigen, das konkrete Zielerreichungen, welche mit der Erbringung der Dienste zusammenhängen, nicht vereinbart werden. Im Rahmen der von uns durchzuführenden Dienstleistungen werden wir daher die erforderliche Sorgfalt bei der Vorbereitung und Durchführung der Dienstleistungen an den Tag legen und dabei die erforderlichen Qualitätskriterien zur Erbringung von der geschuldeten Dienstleistung möglichst einhalten.
  5. Eine Übernahme von Gewährleistung für die erbrachten Dienstleistungen ist nicht möglich. Bezüglich der Haftung wird Bezug genommen auf die hier allgemein aufgeführte Haftungsregelung.
  6. Bezüglich der Durchführung der zu erbringenden Dienste sind wir bezüglich der Personalauswahl, sowie der Art und Weise der Erbringung der Dienste frei, wobei die Art der Erbringung der Dienste ausschließlich durch den individuellen Vertrag mit dem Besteller definiert wird. Bei Erbringung von Dienstleistungen werden wir oder unsere Mitarbeiter in keinem Falle in Prozesse und Betriebsabläufe des Bestellers eingebunden. Bezüglich der zeitlichen Einteilung der zu erbringenden Dienste steht uns die Wahl der Zeiträume und der genauen Zeitpunkte der Leistungserbringung stets frei.

XV. Abnahme

  1. Soweit für die von uns zu erbringende Leistung eine Abnahme erforderlich ist (Werkvertrag), so regeln sich die Verpflichtungen zur Abnahme ggf. vor Abnahme ausschließlich nach den folgenden Bedingungen:

a) Ist vertraglich eine Vorabnahme des von uns zu liefernden Produkts vereinbart, so erfolgt die Vorabnahme binnen einer Frist von max. 10 Tagen nach Anzeige der Vorabnahmebereitschaft. Ist ein fester Termin für die Durchführung der Vorabnahme vereinbart, so gilt dieser als verbindlich. Die Vorabnahme wird regelmäßig an unserem Geschäftssitz in Hamburg, soweit vereinbart am Geschäftssitz des Kunden oder per Webkonferenz und Telefonkonferenz durchgeführt.
b) Bei Durchführung einer Vorabnahme wird die Vorabnahme unter Angabe der teilnehmenden Personen, des Datums, der Uhrzeit, sowie der getroffenen Feststellung zum Leistungsstand schriftlich oder in Textform protokolliert. Das Protokoll der Vorabnahme soll auch einen voraussichtlichen Fertigstellungstermin enthalten. Das Protokoll der Vorabnahme wird den an der Vorabnahme Beteiligten zur Verfügung gestellt.
c) Sollte der Besteller innerhalb der gesetzten Frist eine Vorabnahme nicht vereinbaren und durchführen können, so werden wir eine interne Vorabnahme durchführen und ein entsprechendes Protokoll dem Besteller zur Verfügung stellen.
d) Gegenstand der Abnahme ist das vertraglich geschuldete Produkt. Die Abnahme bezieht sich auf das vom Besteller zuvor zur Verfügung gestellte Pflichtenheft, sowie ggf. auf das Vorliegen zugesicherter Eigenschaften, sowie die Feststellung der Ordnungsgemäßheit der Beschaffenheit des Produkts insgesamt. Voraussetzung für die Abnahme ist, dass wir dem Besteller gegenüber alle Arbeitsergebnisse zur Verfügung stellen und ihm die Abnahmebereitschaft anzeigen.
e) Nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft hat der Besteller innerhalb von drei Werktagen mit der Prüfung der Abnahmefähigkeit zu beginnen. Alternativ kann zwischen uns und dem Besteller vereinbart werden, dass ein gemeinsamer Abnahmetermin durchgeführt wird.
f) Schlägt die Abnahme fehl, so ist der Besteller verpflichtet, uns eine Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel schriftlich oder in Textform zur Verfügung zu stellen.
g) Für den vorstehenden Fall sind wir berechtigt innerhalb einer angemessenen Frist das Produkt/die Leistung zu untersuchen und sofern Mängel bestätigt werden, das Produkt mangelfrei und abnahmefähig bereitzustellen. Die zu setzende Frist zur Mangelbeseitigung darf hierbei vier Wochen nicht unterschreiten und richtet sich individuell nach der Komplexität des zu erstellenden Produkts. Im Rahmen der darauf folgenden Prüfung werden dann nur die protokollierten Mängel geprüft, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.
h) Nach erfolgreicher Abnahmeprüfung hat der Besteller innerhalb von fünf Tagen schriftlich die Abnahme des Produkts zu erklären.
i) Eine Verweigerung der Abnahme wegen unwesentlicher Mängel ist für den Besteller nicht zulässig. Auch unwesentliche Mängel sind allerdings unverzüglich durch uns zu beseitigen. Auch unerhebliche Mängel sind insofern im Abnahmeprotokoll einzeln und detailliert aufzuführen.
j) Schlägt die Abnahme aufgrund Vorliegens von Mängeln mindestens drei Mal fehl, kann der Besteller die ihm gesetzlich zustehenden Rechte geltend machen, insbesondere vom Vertrag zurücktreten, sowie bei Vorliegen einer schulhaften Pflichtverletzung unsererseits Schadenersatz verlangen.

XVI. Nutzungsberechtigung bei Überlassung von Software (software-as-a-service)

  1. Ist Gegenstand des zwischen dem Besteller und uns geschlossenen Vertrages die Erstellung und Überlassung von Software, so gilt grundsätzlich hierfür folgendes:
    a) Sofern es individuell nicht abweichend anders vereinbart ist, so erhält der Besteller an dem erworbenen Programm/App ein einfaches nicht ausschließliches Recht, die Software für eigene Zwecke zu nutzen. Der Besteller ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen Software nur berechtigt, wenn dies mit unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung schriftlich oder in Textform vereinbart wurde.
    b) Der Besteller ist grundsätzlich nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Bestellers. Abweichendes ist nur zulässig, sofern dies ausdrücklich Vertragsgegenstand ist.
  2. Der Besteller ist grundsätzlich nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen.
  3. Der Besteller ist darüber hinaus nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu erstellen und zu verarbeiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde ausschließlich berechtigt, die erforderliche Anzahl von Sicherungskopien zu fertigen und vorzuhalten.
  4. Eine darüberhinausgehende Rechtseinräumung gegenüber dem Besteller bezüglich von Rechten, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder andere Nutzungsrechte erfolgt nicht.
  5. Stellen wir dem Besteller Software zur Verfügung, so sind darin Urheberrechts- und Herkunftshinweise auf uns enthalten. Der Besteller ist nicht berechtigt, diese Urheberrechtsvermerke, sowie alle sonstigen Hinweise auf gewerbliche Schutzrechte, die auf uns hinweisen, zu entfernen oder zu verfälschen.
  6. Vom Überlassungsrecht umfasst ist nicht der Anspruch auf Überlassung des Quellcodes der von uns erstellten Software.
  7. Dem Besteller stehen darüber hinaus bezüglich der Software lediglich die gesetzlichen Ansprüche und Rechte nach dem §§ 69 a ff. Urhebergesetz zu.
  8. Erfolgt die Softwareüberlassung auf Zeit, so hat der Besteller nach Ablauf des Überlassungszeitraums die Software vollständig von seinen Rechnern zu entfernen und die Löschung jedweder Software, sowie Rückstände der Software, auf seinen Rechnern eidesstattliche zu versichern, eine Nutzung der Software über den Überlassungszeitraum hinaus ist ausgeschlossen.

XVII. Rechteeinräumung bei mobilen Apps

  1. Stellen wir mobile Apps als Leistungsbestandteile zur Verfügung, so sind diese mobilen Apps auf Endgeräten von Endkunden und/oder vom Besteller ausgewählten Nutzern zu installieren.
  2. Für diesen Fall gelten bezüglich der Rechteeinräumung an den mobilen Apps zusätzliche Regelungen:
    – Sämtliche Urheberrechte und sonstigen gewerblichen Schutzrechte an den von uns erstellten mobilen Apps stehen uns zu, es sei denn, diese sind ausdrücklich an den Besteller oder einem Dritten kraft Vertrages übertragen.
    – Wir stellen die mobile App Nutzern und Bestellern zur Verfügung und räumen hieran einfache Nutzungsrechte zum vertraglich vorgesehenen Gebrauch auf einem jeweiligen Endgerät oder einer vertraglich festgelegten Vielzahl von Endgeräten ein.
    – Die von uns erstellte mobile App darf darüber hinaus nicht vervielfältigt und/oder im Internet oder über ein anderes Netzwerk öffentlich zugänglich gemacht werden oder auf Datenträgern gespeichert werden.
  3. Eine über die vertragliche Vereinbarung hinausgehende kommerzielle Nutzung oder Verwertung ist untersagt.
  4. Darüber hinaus sind jedwede Bearbeitung, Dekompilierung, Deassemplierung, Reverse Engineering, sowie jedwede andere Veränderung an der mobilen App-Software verboten, es sei denn, diese sind aufgrund der Regelungen des §§ 69 a ff. Urhebergesetz ausdrücklich zulässig.
  5. Die Befugnis zur Nutzung der von uns zur Verfügung gestellten App ergibt sich aus der zusätzlich zwischen dem App-Nutzer und dem Besteller und/oder uns zu schließenden Lizenzvereinbarung.

XVIII. Schlussbestimmungen

  1. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Besteller nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Bestellers. Für Klagen gegen uns ist in jedem Fall jedoch Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  2. Die Beziehung zwischen uns und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt ausdrücklich nicht.
  3. Mündliche Nebenabreden, Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform oder der Textform. Dasselbe gilt auch für eine Änderung von Vertragsinhalten, sowie zur Änderung von Teilen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie für die Aufhebung des vorliegenden Schriftformerfordernisses.
  4. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausübung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach der wirtschaftlichen Zielsetzung des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.